Vergleich zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenkasse
Private Krankenkasse
kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne bzw. nur mit geringem Einkommen
PKV erst ab einem Bruttoeinkommen von 48.600 Euro im Jahr; jedes Familienmitglied muss extra versichert werden,
Beiträge abhängig vom Bruttoeinkommen (Solidaritätsprinzip) bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Beiträge sind abhängig vom Tarif, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand (Äquivalenzprinzip) Arbeitgeberzuschuss für Angestellte
Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse
freie Arztwahl
eingeschränkte Wahl des Krankenhauses (Einweisung in eines der nächstgelegenen Krankenhäuser)
freie Krankenhauswahl; Unterbringung in Einzelzimmer und Chefarztbehandlung (je nach Tarif)
Krankenschutz im Inland und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen; Keine Übernahme der Rücktransportkosten nach Krankenbehandlung im Ausland
Unbegrenzter europaweiter Krankenschutz; und je nach Gesellschaft weltweiter Krankenschutz meist mit zeitl. Begrenzung
10 Euro Praxisgebühr pro Quartal Bonusleistungen oder Befreiung von der Praxisgebühr durch Teilnahme am Hausarztmodell möglich.
keine Praxisgebühr
Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel nur auf Rezept der Vertragsärzte
Volle Erstattung aller notwendigen Medikamente auf Rezept der Ärzte
Für Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik usw. muss der Patient 15 Prozent der Kosten zuzahlen
Volle Erstattung aller notwendigen Heilbehandlungen
Beitragsfreiheit während dem Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
keine Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
Gesetzlich festgelegter Versicherungsschutz; Gestaltung bedingt möglich durch Wahltarife bei den einzelnen Krankenkassen
Individuelle Gestaltung: gewünschte Leistungen werden vertraglich festgelegt, z.B. Zahnersatz, Heilpraktiker, Einzelzimmer, Chefarztbehandlung; seit Gesundheitsfonds: Basistarif
keine Kostenübernahme bei Heilpraktikerbesuchen
bei tariflicher Vereinbarung ist die Kostenübernahme für die Behandlung bei einem Heilpraktiker möglich
Abrechnung erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip; Sie müssen nicht in Vorleistung treten; die Krankenkassen rechnen mit den Arztpraxen, Krankenhäuser etc. untereinander ab
Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip; Privatpatienten wird eine Rechnung ausgestellt, erst dann erfolgt die Erstattung
keine Gesundheitsprüfung
Risikozuschläge oder Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen; für Basistarife gelten weder Risikozuschläge, noch Leistungsausschlüsse - der Patient darf nicht abgelehnt werden; es gilt Versicherungspflicht
Zahnersatz wird nur noch als Pauschale geleistet
je nach Tarif sind 60 bis 90 Prozent der Zahnersatzkosten versicherbar; auch hochwertige Materialien, z.B. Gold, Keramik
Beitragsrückerstattung nach Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist je nach Krankenkasse möglich
Beitragsrückerstattung nach Nichtinanspruchnahme von Leistungen ist möglich
Durch einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt sind je nach Krankenkasse Beitragssenkungen möglich
Durch vertraglich vereinbarten Selbstbehalt Beitragssenkungen möglich
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